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Rechtsfragen in der ambulanten und stationären Altenpflege Teil 1: Patientenverfügung · Betreuungsrecht · Freiheitsentziehen
Die Patientenverfügung
Zwischen strafrechtlicher Verantwortung und dem Recht auf einen menschenwürdigen Tod – im Bereich Sterbehilfe fühlen sich Ärzte und Pflegekräfte überfordert. Die im Umlauf befindlichen Patientenverfügungen geben häufig für die Handelnden keine Rechtssicherheit. Die in diesem Zusammenhang zwangsläufig auftretenden ethischen und rechtlichen Fragen, insbesondere die Grenzen zwischen strafbarem Handeln und erlaubter Hilfe, sind nicht klar erkennbar. Ziel ist es, auf Grundlage aktueller Gerichtsentscheidungen eine Orientierung in der rechtlichen Beurteilung der verschiedenen Formen von Patientenverfügungen zu geben.
Das Betreuungsrecht
Unerkannte Zwangsbehandlungen, überschätzte Befugnisse der Betreuer, Betreuungen werden zu spät eingeleitet. Befugnisse der Angehörigen oder der Betreuer werden maßlos überschätzt. Hieraus resultieren beständig unzulässige (Zwangs-) Behandlungen oder Freiheitsberaubungen bei rechtlich Betreuten. Heim- und Behandlungsverträge sind häufig unwirksam. Andererseits sind Querelen mit Betreuern und Angehörigen oft überflüssig. Denn viele Pflege- und Verwaltungsentscheidungen können oder müssen – statt mit dem Betreuer – mit den Betreuten abgesprochen werden. Streit, Anzeigen und Haftungsfälle bleiben meist nur deshalb aus, weil Betreute und Angehörige ebenfalls noch fälschlich im Sinne des alten Vormundschaftsrechts denken.
Fixierungen und freiheitsentziehende Maßnahmen
Medizinische Notwendigkeit oder Freiheitsberaubung? Ärzte und Pflegekräfte stehen immer wieder vor dem Problem, motorisch unruhige, extrem verwirrte und hochgradig psychotische Patienten und Bewohner ruhig stellen zu müssen. Neben der medikamentösen Behandlung stellt die Fixierung ein wirkungsvolles Mittel dar, um die Fremd- bzw. Eigengefährdung des Betroffenen zu verhindern. Häufig besteht unter den Beschäftigten im Gesundheitswesen jedoch eine große Rechtsunsicherheit, wann und ob überhaupt fixiert werden darf bzw. wann die Pflicht zur Fixierung oder zu sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahmen vorliegt.
08468 Reichenbach


